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Neue Abrechnungsbestimmungen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern: Wettbewerbsnachteil für Apotheken

Mit Wirkung zum 1. August 2025 wurden zwischen den Landesapothekerverbänden Berlin, Brandenburg sowie Mecklenburg-Vorpommern und der AOK Nordost neue Bestimmungen für die Rezeptabrechnung durch Apotheken geschlossen. Über 20 Jahre nach der letzten Anpassung und mehr als ein Jahr nach der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts, ist dies die erste Aktualisierung der Abrechnungsbestimmungen. Neben Regelungen zur Abrechnung von elektronischen Verordnungen, werden nun auch Vorgaben zur Direktabrechnung und verkürzten Abrechnungszyklen festgehalten – leider zum Nachteil der Apotheken und einer flächendeckenden Versorgungssicherheit.

Mit der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2025 hat sich auch die Rezeptabrechnung für Apotheken deutlich vereinfacht. Dank der schnellen Verfügbarkeit strukturierter Daten, können Verordnungen schneller geprüft und zur Abrechnung an die jeweilige Krankenkasse übertragen werden. Dies hat die Attraktivität einer Eigenabrechnung durch die Apotheke enorm erhöht. Statt Abschlagszahlungen durch Rechenzentren setzen Apotheken auf wöchentliche Direktabrechnung. Eine derart unabhängige und schnelle Rezeptabrechnung verbessert die Liquidität und Planungssicherheit in Apotheken. Mit automatisierten Prüf- und Erstattungsprozessen profitieren auch Krankenkassen von der schnelleren Datenverfügbarkeit.

Eine Situation wie sie in Baden-Württemberg bereits über ein Jahr gelebte Praxis und seit 1.1.2025 auch im dortigen Arzneiliefervertrag verankert ist. „Bei der Direktabrechnung bin ich alleiniger Inhaber der Forderungen, und die Rezepte ge­hören jederzeit mir. Ein weiteres ge­wichtiges Argument ist, dass sich meine Liquidi­tät substanziell verbessert, wenn ich meine Arzneimittelrechnungen von den Krankenkassen wöchentlich – perspektivisch sogar täglich – erstat­tet bekomme und nicht bloß einmal monatlich in gebündelter Form von den Abrechnungszentren (ARZ)“, sagt Benedikt Bühler aus der Rathausapotheke in Karlsruhe im Dezember 2024 gegenüber der DAZ.

Direktabrechnung mit Wartezeit

Im Nordosten scheint man den Effizienzvorteil des E-Rezepts zu ignorieren. In den neuen Bestimmungen heißt es „Apotheken können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 ein Rechenzentrum im Sinne des § 300 Abs. 2 SGB V in Anspruch nehmen. Die zeitgleiche Abrechnung einer Apothekenbetriebsstätte mit demselben Kennzeichen gemäß § 293 SGBV über mehrere Rechenzentren ist nicht zulässig; unzulässig ist auch die Aufteilung der Abrechnung in einen Teil, welcher durch ein Rechenzentrum abgerechnet wird und einen Teil, der in Eigenabrechnung abgerechnet wird, insbesondere eine Aufteilung der Abrechnung einerseits hinsichtlich der elektronischen Verordnungen und andererseits der papiergebundenen Verordnungen.

Im Klartext heißt das: “Liebe Apotheken, wir verbieten euch die Direktabrechnung nicht. Wir bitten euch lediglich auf die Abrechnung der Papierrezepte zu warten, bis wir das Geld direkt auf euer Konto erststatten“. Die Bündelung beider Rezeptarten verhindert eine verkürzte Abrechnung der E-Rezepte. Sie verhindert damit Vorteile wie eine Liquiditätsverbesserung.

Zwar nicht sofort, aber immerhin ab dem 1.8.2026 dürfen Apotheken bis zu dreimal im Monat abrechnen und sich dann auf eine schnellere Auszahlung freuen. Die Regelung sieht eine Abrechnung zum 10. und 20. des Monats vor. Damit wird jeweils ein Drittel der Rezepte abgerechnet und bis zum 1. des Folgemonats erstattet. Da die Auszahlung des 80%-igen Abschlags zum 04. des Folgemonats in dieser Option entfällt, verschlechtert sich die Liquiditätssituation der Apotheke.

Seit 1.8.2025 wird zudem auf den Papierausdruck der Rechnung als zahlungsbegründende Unterlage verzichtet.

Zeitgleich diskutiert man in Baden-Württemberg bereits heute über eine volldigitale, tägliche Direktabrechnung.

Auswirkungen für scanacs-Kunden

Die scanacs-Direktabrechnung stellt aktuell allen Apotheken die technische Infrastruktur zur Direktabrechnung von E-Rezepten gegenüber gesetzlichen Krankenkassen bereit. Mit COMBI DIRECT haben wir für Apotheken eine flexible Lösung unabhängig von der eingesetzten Warenwirtschaft geschaffen. E-Rezepte werden direkt über die scanacs-Plattform abgerechnet. Die Sammelabrechnung erfolgt über unseren Partner AZ Nord. Daran ändert sich nichts.

Im konkreten Fall AOK Nordost: Bislang hat die AOK Nordost eine Erstattung direkt abgerechneter E-Rezepte gegenüber unseren Kunden – unabhängig von der Region – abgelehnt. Für Apotheken in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern hat man diesen Zustand nun mit der Vertragsanpassung manifestiert.

Über unseren Partner AZ Nord können wir jedoch weiterhin eine Abrechnung gegenüber der AOK Nordost als Sammelabrechnung sicherstellen. Leider stehen dadurch die Mehrwerte einer digitalen Abrechnung nicht zur Verfügung.

Wir bedauern dieses Vorgehen, denn wir würden gern allen Apotheken bundesweit die Nutzung einer digitalen Direktabrechnung für jede Krankenkasse ermöglichen. Schließlich steht sie bereits für andere Kassenarten im Nordosten zur Verfügung. Bei diesen profitieren Apotheken sowie Patienten bereits seit 2023 von der volldigitalen Direktabrechnung. Denn eine schnellere und sicherere Erstattung erhöht die Verfügbarkeit von Medikamenten in Apotheken.

Über die Entwicklung werden wir alle Interessierten auf dem Laufenden halten. Für den Fortschritt einer flexiblen Rezeptabrechnung für alle Apotheken arbeiten wir weiter – Tag für Tag.

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